Haftpflicht Versicherung vergleich

Bei einer Haftpflichtversicherung versichert sich ein Versicherungsnehmer gegen Schäden, die er selbst verursacht – bis hin zu grober Fahrlässigkeit. Nachgewiesener Vorsatz ist nicht versichert. Der Versicherte kann hier entweder eine Sorgfaltspflicht aus eigener Schuld verletzt (das nennt man dann "deliktische Haftung") und hierdurch Kosten entstehen lassen oder die Gefahr, die ein Vorgang ohnehin in sich trägt, erhöht haben (dies nennt man "Gefährdungshaftung") und hier ebenfalls möglicherweise Schadensansprüche Dritter auslösen. Auch kann eine Haftpflichtversicherung das leisten, was man den "passiven Rechtsschutz" nennt – nämlich Anwalts- bzw. Gerichtskosten zahlen, die im Prozessieren gegen unberechtigte Schadensansprüche entstehen.

Viele Haftpflichtversicherungen können auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden. Zu einigen ist jedoch ein Versicherungsnehmer unter den Umständen gesetzlich verpflichtet, in denen er sich in seinem Alltags- oder Berufshandeln aussetzt. Dies kann zum Beispiel eine Kfz-Haftpflichtversicherung sein – oder aber auch eine Jagdhaftpflichtversicherung (ein Schuss kann sich jederzeit lösen). Entstehen Schadensansprüche eines Versicherungsnehmers gegen jemanden, der selbst nicht haftpflichtversichert wäre, kann ein speziell formulierter Versicherungsvertrag auch Schutz hiergegen bieten.

Im Folgenden werden konkret noch Gelegenheiten bzw. Berufe genannt, die eine Haftpflichtversicherung nicht als freies Recht gestalten, sondern als Pflicht für den jeweils aktiv Beteiligten. Es sind dies (außer den oben genannten Beispielen): Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Tätigkeit in einem Atomkraftwerk oder Ähnlichem mit Radioaktivität zu tun haben, schließen verpflichtend eine Atom-Haftpflichtversicherung ab – Anwälte, Notare, Wirtschafts-und Steuerberater sind ebenfalls mit besonderer Pflicht haftpflichtversichert, ebenso wie Ärzte (und Heilmediziner anderer Heilberufe). Auch gilt: Makler, Schausteller sowie Bewachungsunternehmen haben hier keine Wahl. In all diesen Fällen muss das Versicherungsunternehmen alle Ausgaben im Schadensfall vornehmen (auch wenn der Versicherte versäumt hat, seine Beiträge zu zahlen – dieser kann gegen über dem Versicherer im Nachhinein dann zum persönlichen Schadensersatz verpflichtet werden).

Neben der Privathaftpflichtversicherung, die Situationen des alltäglichen Lebens abdeckt und den oben aufgeführten anderen Arten der Haftpflichtversicherung gibt es noch außerdem andere, freiwillige Arten eines solchen Versicherungsvertrages: Es sind dies z. B. die
(a) Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Halter von Tieren dagegen absichert, dass diese Dritte in (gesundheitliche) Mitleidenschaft ziehen,
(b) die sogenannte Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die durch Häuser oder durch Grund bzw. Boden entstehen,
(c) die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, die Schadensfälle zahlt, wenn diese eine Grundwasserschädigung umfassen (z. B. beim Umgang mit Öltanks oder ähnlichen Substanzen),
(d) die Wassersporthaftpflichtversicherung, die gegen Schäden versichert, die durch die Handhabung von Wassersportelementen hervorgerufen werden. Eine gewöhnliche Schiffshaftpflichtversicherung jedoch teilt sich wiederum eine Eigenschaft mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Sie ist für Schiffshalter zwingend abzuschließen, bevor sie ein Wasserfahrzeug für Wasserverkehrswege in Betrieb nehmen können.

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