Haus und Grundbesitz Versicherung

Wenn jemand im Garten, im Treppenhaus oder vor einem Grundstück zu Schaden kommt, obliegt die Haftung dem Eigentümer – somit ist hier Versicherungsbedarf entweder gegeben, wenn jemand Vermieter ist oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks. Die Personen, die ihr Eigenheim selbst nutzen (oder auch Doppelhaushälften bzw. Reihenhäuser) benötigen diese nicht – die im nachfolgenden beschriebenen Schadensfälle sind hierbei bereits mit einer normalen Privathaftpflichtversicherung versichert.

Jedoch, wenn jemand in die Verwendung eines solchen Versicherungsvertrages kommt, dann aufgrund der Bestimmung in § 836 BGB. Inhaltlich ist hier festgelegt, dass Gebäudeeinstürze (auch diesbezügliche Teilschäden) Dritte schädigen können. Schadensersatzansprüche, die sich in diesem Zusammenhang ergeben (und dies erstreckt sich auf sowohl Sach- als auch Personenschäden, die hierbei verursacht werden können.) Grundstücke, auf denen Vermietungen stattfinden, sollen grundsätzlich so abgesichert werden, damit keine Person zu Schaden kommt – bildliches Beispiel ist hier die Verpflichtung des Schneeräumens bzw. das Streuen und Reinigen der Gehwege (es haftet ein Vermieter auch dann, wenn im Mietvertrag die Winterräumdienste Sache des Mieters sind).

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst jedoch nicht nur das Schneeräumen, sondern auch das Beleuchten von Hauseingängen, das Instandhalten von Fußwegen oder Einfahrten oder Dächern (Dachziegel sollen nicht herabfallen, Bestandteile des Mauerwerks sich nicht lösen). Verletzt nun ein Vermieter diese Pflicht, ist er mit einem solchen Vertrag versichert.

Ein Versicherer leistet im Schadensfall Folgendes:
(a) Er prüft, in welcher Höhe und ob überhaupt ein Versicherungsnehmer belangt werden kann;
(b) er leistet Wiedergutmachung, so es sich denn um berechtigte Forderungen handelt und
(c) er wehrt unberechtigte oder zu hohe Schadensersatzforderungen ab (hierzu gehört auch die volle Kostendeckung, wenn in diesem Rahmen ein Prozess geführt werden soll).

Insbesondere wichtig wird eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, wenn ein Versicherungsnehmer Immobilien besitzt, die leer stehen und die er (möglicherweise zeitweise wie eine Ferienwohnung) nicht einmal zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bewohnt er ein Mehrfamilienhaus, welches ihm selbst gehört, zahlt die private Haftpflichtversicherung nur für Schäden, die im Zusammenhang mit seiner eigenen Wohnung entstehen. Folglich wird für weitergehende Schäden im Zusammenhang mit dem eigenen Gebäude aber mit nicht selbst genutzten (Wohn-)Bereichen eine Gebäudehaftpflichtversicherung notwendig. Die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt auch noch den folgenden Rahmen ab: Ein Grundstückseigentümer bebaut die eigene Fläche für eine Bausumme von bis zu 100.000 €. Alles, was darüber hinausgeht, kann nur mit der sogenannten Bauherrenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden – hier wird für die gesamte Bauphase gesorgt.

Somit gilt eines: Je nach Aktivität bzw. Eigentumsstatus im Zusammenhang mit Häusern, Gebäuden und insbesondere Mietwohnungen soll sich ein Versicherungsnehmer seiner Pflichten bewusst sein und Schädigungen bzw. Verluste des eigenen Vermögens vermeiden. Dies bezieht sich auf die oben genannten Beispiele – jedoch wird hier empfohlen, die Ergebnisse von verbraucherorientierten Testungen in die Entscheidungsfindungsprozesse hineinzunehmen.

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